Gemäß der Wechselwirkungslehre muss ein Gesetzesvorbehalt im Lichte des
Grundrechts das er beschränken soll ausgelegt werden. Das BVerfG hat dies
für die allgemeinen Gesetze in Art. 5 Abs. 2 GG entwickelt (BVerfGE 7, 198,
208 - Lüth-Urteil).
Im Prüfungsaufbau hat die Wechselwirkungslehre einen eigenständige Bedeutung. Mit ihr muss zunächst die durch Auslegung der Inhalt eines beschränkenden Gesetzes ermittelt werden, bevor dieser Inhalt weiter auf seine Vereinbarkeit mit den weiteren sog. Schranken-Schranken überprüft werden kann.
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