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Waldinteressenten/Interessentenwald
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Inhalt
             1. Satzung
             2. Rechtsform
             3. Organe
             4. Grundbuch
             5. Teilbarkeit

Mit Waldinteressenten wird die rechtsfähige Gemeinschaft der Bruchteilseigentümer des sog. Interessentenwaldes bezeichnet.

Der Interessentenwald ist Privatwald.

1. Satzung

Die Angelegenheiten der Interessenten werden in einer Satzung geregelt.

2. Rechtsform

Rechtlich handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft ggf. um einen Altrechtlicher Verein Verg. Waldgenossenschaft.

3. Organe

  • Waldvorsteher
  • Beisitzer<(/li>
die von der Eigentümerversammlung gaus ihrer Mitte gewählt werden.

4. Grundbuch

Für einen Interessentenwalt wird in der Regel ein Grundbuchblatt geführt, das im Bestandsverzeichnis alle Flurstücke erfasst. In Abt. I sind dann widerum die Anteilseigener, deren Anteil sich immer auf alle Flurstücke im Bestandsverzeichnis bezieht auch wenn nach einer Neunummierunger oder Teilung die lfd. Nummern in Abt. I nicht angepast werden.

Die Anzahl der Anteile wird in der Satzung festgelegt. Ein Anteil ist dann entsprechend 1/Gesamtanteile. D.h. bei 40 Gesamtanteilen entspricht ein Anteil 1/40.

5. Teilbarkeit

Die Teilbarkeit gesamter Anteile ist regelmäßig in der Satzung geregelt - in der Regel ist nur eine Halbierung möglich.

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