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Wahrnehmung berechtigter Interessen
(recht.straf.bt.193)
    

Eine Straftat des 14. Abschnitts StGB (Beleidigung) bleibt dann straflos, wenn sie gemäß § 193 StGB als

  • tadelndes Urteil über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen oder
  • als Äußerung zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
getätigt wird, ohne Formalbeleidigung zu sein.

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