Mit Wahlprüfung wird das Vefahren bezeichnet, mit dem die Gültigkeit einer Wahl
überprüft werden kann. Bei Bundestagswahlen erfolgt sie nur auf Einspruch eines
Wahlberechtigten, einer Gruppe von Wahlberechtigten, eines
Landeswahlleiters oder des Präsidenten des Bundestages (§ 2 WahlPrüfG). Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen (§ 2 Abs. 3 WahlPrüfG), er muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag eingegangen sein (§ 2 Abs. 4 WahlPrüfG). Der Präsident des Bundestages kann auch noch nach Ablauf dieser Frist Mängel geltend machen (§ 2 ABs. 4 WahlPrüfG).
Die Wahlprüfung wird gemäß Art. 41 Abs. 2 GG vom Bundestag durchgeführt. Der Bundestag hat hierfür einen ständigen Ausschuss errichtet (Wahlprüfungsausschuss), der in einem förmlichen Verfahren einen Entscheidungsvorschlag für das Plenum erarbeitet. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
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