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Güterstand nach § 1519 BGB
- Wechsel in die Wahl-Zugwinngemeinschaft löst Zugewinnausgleichsansprüche aus.
- Der Ausgleichsanspruch ist beschränkt auf die Hälfte
- keine Pauschalisierung durch Erbteilserhöhung um 1/4 bei Aufhebung durch Tod
- Kappung der Ausgleichsforderung auf die Hälfte des Endvermögens des Ausgleichspflichtigen
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