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(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend
gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer
Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht
zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die
geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder
einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den
Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu
beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine
andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
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