(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der
entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
- ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines
Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies
den Vertragschließenden bekannt war;
- die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen
und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines
Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
- sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen
worden wäre.
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