(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei
heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten
nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen
Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge
erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt,
ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen
Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze
einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die
Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift
oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner
bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem
Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
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