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Nr. 2303 VV RVG Geschäftsgebühr für [Schiedsverfahren]
(gesetz.rvg.vv)
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Nr. 2303 VV RVG Geschäftsgebühr für... 1,5

  1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
  2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
  3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
  4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet.

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Auf diesen Artikel verweisen: Streitschlichtung, § 15a EGZPO Werbung: