Hat in einem Verfahren der Kläger/Antragsteller ratenfreie VKH/PKH dann sind auch vom beweisbelasteten Gegner keine Vorschüsse für die Kosten (Gutachter etc.) zu (§ 122 ZPO). Dies verhindert, dass im Falle des Obsiegens des Klägers dieser auf den Kosten sitzen bleibt.
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