Von einem Vorhalt spricht man, wenn einem Angeklagten oder Zeugen zur Auffrischung seines Gedächtnisses Teile aus einem früheren Geständnis vorgelesen werden. Dabei ist zwischen dem einfachen Vorhalt und dem Vorhalt des § 253 StPO zu unterscheiden.
Bei dem einfachen Vorhalt, wird der Inhalt des Vorhalts nicht Gegenstand der Hauptverhandlung, sondern nur die darauf vom Zeugen abgegebene Erklärung. Der einfache Vorbehalt ist auch nicht an die Voraussetzungen des § 253 StPO gebunden.
Beim Vorhalt nach § 253 StPO wird der Inhalt des verlesenen Protokolls Gegenstand der Hauptverhandlung. Die Verlesung ist nur möglich, wenn der einfache Vorhalt zu keinem Erfolg führt und die weiteren Voraussetzungen des § 253 StPO vorliegen.
Beim Zeugen muss der Vorhalt sich nicht an den Voraussetzungen des § 254 StPO messen lassen (richterliches Protokoll), es genügt auch ein Protokoll der Polizei.
Für den Angeklagten gibt § 254 StPO die Möglichkeit der Verlesung eines richterlichen Protokolls über eine früheres Geständnis oder frühere Aussagen.
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