Mit dem Stichwort "Vorbefassung" wird das in § 3 BeurKG bzw. § 45 BRAO statuierte Verbot umschrieben, dass es Notaren und Anwälten sowie den mit ihnen in Bürogemeinschaft verbundenen/arbeitenden Personen verbietet in derselben Sache tätig zu werden in der sie zuvor als Notar bzw. Anwalt tätig waren.
Ein Anwalt darf gemäß § 45 BRAO nicht mehr tätig werden, wenn er in derselben Sache bereits als Notar tätig war. Das gilt auch, wenn er oder ein mit ihm verbundener Notar eine Urkunde errichtet hat um deren Bestand es geht oder aus der vollstreckt werden soll.
Die Erschienenen erklärten nach Belehrung, dass eine Vorbefassung im Sinne des § 3 Nr. 7 BeurkG nicht vorliegt.
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