Beispiel: Witwer A hat drei Söhne (X, R und H). Er verfügt über ein Haus das 300.000,- wert ist und über Wertpapiere die 300.000,- wert sind. Er vermacht R im Wege des Vorausvermächtnisses das Haus. Das hat zur Folge, dass das R vorab einen Anspruch auf das Haus hat und das restliche Vermögen (300.000,-) entsprechend der gesetzlichen Erbquote verteilt wird.
Hätte A nur im Wege der Teilungsanordnung das Haus R zugeteilt, so hätte R 100.000,- Wertausgleich an seine Brüder leisten müssen.