Mit Vorausklage wird die vor Inanspruchnahme eines Bürgen durchzuführende Zwangsvollstreckung gegen den
Hauptschuldner durch den Gläubiger, § 771 BGB bezeichnet.
Unterlässt der Gläubiger die Vorausklage kann der Bürge entsprechend die Einrede der Vorausklage erheben, soweit er nicht darauf gemäß § 773 BGB verzichtet hat.
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