Im Erbrecht wird mit Vorausempfang das bezeichnet, dass was ein Abkömmling der gesetzlicher Erbe geworden ist zu Lebzeiten vom Erblasser als Ausstattung oder die Vermögensverhältnise des Erblassers übersteigenden Zuschuss zur Ausbildung/zum Einkommen erhalten hat (§ 2050 BGB).
Ein Vorausempfang ist auszugleichen, soweit der Erblasser nicht etwas anderes angeordnet hat.
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