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Im Zugewinnausgleich spricht man vom Vorausempfang, wenn ein Ehegatte dem anderen durch Rechtsgeschäft mit der Bestimmung es soll auf die Ausgleichsforderung im Zugewinnausgleich angerechnet werden etwas zuwendet (§ 1308 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Zweifel gilt bei Gelegenheitsgeschenken übersteigenden Zuwendungen die gesetzliche Vermutung des § 1380 Abs. 1 S. 2 BGB für das Vorliegen eines Vorausempfangs.
Bei der Berechnung ist unter Zugrundelegung des Wert am Tag der Zuwendung zunächst der Anspruch so auszurechnen, als habe der Zuwendende Ehegatte das Zugewendete noch im Vermögen. Von dem so errechneten Anspruch des Berechtigten ist der Vorausempfang dann abzuziehen.
Beispiel 1: A hat ein Anfangsvermögen von 10.000,-. In der Ehe schenkt er seiner Ehefrau B, die kein Anfangsvermögen hat, 5.000,- Euro. Im Endvermögen des A sind 15.000,- Euro, in dem der B 5.000,-.
Bei der Berechnung ist jetzt dem Endvermögen des A der Vorausempfang zuzurechnen (= 20.000), im Endvermögen der B herauszurechnen (= 0,-). A hat damit einen Zugewinn von 10.000,-, B einen Zugewinn von 0,- und damit einen Anspruch auf 5.000,-. Davon sind die 5.000,- Vorausempfang abzuziehen, es verbleibt damit ein Anspruch auf 0,-.
Hier spielt der Vorausempfang keine Rolle, da bei B das Empfangene noch voll erhalten ist und in den Zugewinn einfließt, so dass auch eine Rechnung ohne Vorausempfang zu keinem Anspruch kommt.
Beispiel: A hat ein Anfangsvermögen von 10.000,-. In der Ehe schenkt er seiner Ehefrau B, die kein Anfangsvermögen hat, 5.000,- Euro. Im Endvermögen des A sind 15.000,- Euro, in dem der B 2.000,-.
Bei der Berechnung ist jetzt dem Endvermögen des A der Vorausempfang zuzurechnen (= 20.000), im Endvermögen der B herauszurechnen (= 0,-). A hat damit einen Zugewinn von 10.000,-, B einen Zugewinn von 0,- und damit einen Anspruch auf 5.000,-. Davon sind die 5.000,- Vorausempfang abzuziehen, es verbleibt damit ein Anspruch auf 0,-.
Hier käme man ohne Berücksichtigung des Vorausempfanges auf Seiten der B zu einem Anspruch i.H.v. 1.500,-, da der Vorausempfang in ihrem Vermögen nicht mehr vollständig erhalten ist.
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