Wird ihm des Vollzugs einer Urkunde (z.B. eines Immobilienkaufvertrages) eine Unterschriftsbeglaubigung (z.B. unter einer Löschungsbewilligung für Rechte Abt. II des Grundbuchs) notwendig, spricht man von einer Vollzugsbeglaubigung.
Gebührenrechtlich fällt hier - auch wenn vom Notar der Entwurf für die Löschungsbewilligung erstellt wurde - nur eine Gebühr für die Beglaubigung an. Das Erstellen des Entwurfs ist (nach vertretener Ansicht) abgedeckt durch die Vollzugsgebühr die im Rahmen der zu vollziehenden Urkunde ensteht.
Im elektronischen Urkundenverzeichnis ist die Vollzugsbeglaubigung (ebenfalls nach vertretener Ansicht) als Beglaubigung ohne Entwurf einzutragen.
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