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Diskussion (1)
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15.11.10&Anonym &Der oben genannten Definition ist nicht vollumf�nglich zuzustimmen. Die willensbeugenden Erscheinungsformen der Drohung oder N�tigung sind nach heutigem Verst�ndnis der vis compulsiva aus deren Bereich herausgenommen und begr�nden einen eigenst�ndigen Bereich. Demzufolge ist vis comulsiva lediglich die Gewalt, welche der T�ter auf das Opfer aus�bt um dieses zu einer Handlung zu bewegen, jedoch weitere Alternativm�glichkeiten f�r das Opfer bestehen bleiben.