Warning: Undefined variable $ln in /var/www/vhosts/lexexakt.de/include2/sprachsteuerung.php4 on line 2

Warning: Undefined variable $cookies in /var/www/vhosts/lexexakt.de/mobile/index.php on line 284

Warning: Undefined array key "cookie" in /var/www/vhosts/lexexakt.de/mobile/index.php on line 284
slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung

Warning: Undefined variable $modus in /var/www/vhosts/lexexakt.de/mobile/index.php on line 344
Artikel Diskussion (0)
Verweis/Bezugnahme in notariellen Urkunden
(recht.notar)
    

Von einem Verweis spricht man in notariellen Urkunden, wenn beurkundungspflichtige Erklärungen die für die Wirksamkeit der verweisenden Urkunde erforderlich sind, in einer anderen notariellen Urkunden enthalten sind und auf diese Erklärungen gemäß § 9 S. 2 BeurkG verwiesen wird.

Bezüglich der Teilungserklärung wird auf die Urkunde des Notars XXX vom YYY UrNr. ZZZ verwiesen. Diese ist den Beteiligten bekannt, auf das Vorlesen wird verzichtet. Eine Ausfertigung (beglaubigte Abschrift) lag bei der Beurkundung vor.

Von einer Bezugnahme spricht man, wenn auf nicht beurkundungsbedürftige Erklärungen außerhalb der Urkunde hingewiesen wird. Diese in bezuggenommenen Erklärungen können nur zu Erläuterung der beurkundeten Erklärungen dienen.

Bezüglich des dieser Auflassungserklärung zugrundeliegenden Kaufvertrages wird auf die Urkunde … vom … Bezug genommen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 13a BeurkG Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht Werbung: