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Begeht der jemand eine Ordnungswidrigkeit, so hat die Behörde, soweit
nicht das Legalitätsprinzip
entgegensteht, die Möglichkeit anstatt der Verhängung der vorgesehen
Rechtsfolgen den Täter, unter Androhung von schwereren Folgen im
Widerholungsfall, zu verwarnen.
Kann im Arbeitsrecht als Synonym für Abmahnung verwandt werden.
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