slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Verwaltungszwang
(recht.oeffentlich.verwaltung.vollstreckung)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Mit Verwaltungszwang wird die Vollstreckung von Verwaltungsakten unter Einsatz von Zwangsmitteln bezeichnet.

Mittels Verwaltungszwang kann man Handlungen, Duldungen und Unterlassungen erwirken.

Zuständige Behörde für den Verwaltungszwang ist die Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat. Handelt eine andere Behörde, macht diese die Maßnahme rechtswidrig.

1. Voraussetzungen

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Zwangsgeld/Androhung, Festsetzung u. Beitreibung eines Zwangsgeldes * Vollstreckung * unmittelbarer Zwang Werbung: