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Mit Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird "die nach außen wirkende
Tätigkeit der Behörden," bezeichnet "die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und
den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den
Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein."
Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und die entsprechenden Ländergesetze kennen mehrere Verfahrensarten: 1. Das nichtförmliche Verfahren, das standardmäßig anwendbar ist, das förmliche Verfahren, das beschleunigte Verfahren, das Planfeststellungsverfahren und das Rechtsbehelfsverfahren.
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