Das Verwaltungsrecht sieht beim Erlass von Verwaltungsakten verschiedene Formen der Mitwirkung anderer Behörden vor. Das Gesetz bedient sich dabei der Begriffe Einvernehmen und Benehmen.
Entscheidung im Einvernehmen meint, dass die entscheidende Behörde die Zustimmung der anderen Behörde braucht (siehe auch unter mehrstufiger Verwaltungsakt).
Entscheidung im Benehmen meint, dass die mitwirkungsberechtigte Behörde ihre Ansichten der entscheidenden Behörde vortragen darf, diese kann aber ohne deren Zustimmung entscheiden.
Weiterhin kann das Gesetz Beratung, Anhörung oder die Abgabe von Stellungnahmen verlangen.
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