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Verwaltungsakt, Zuständigkeits-/Form-/Verfahrensfehler
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Inhalt
             1. Folgen von Zuständigkeits-/Form-/Verfahrensfehlern
                1.1. Nichtigkeit
                1.2. Heilung
                1.3. Unbeachtlichkeit

Ein Verwaltungsakt (VA) leidet unter einem Zuständigkeitsfehler, wenn die örtlich, sachlich oder instantiell unzuständige Behörde den VA erlassen hat.

Ein VA leidet unter einem Verfahrensfehler, wenn die handelnde Behörde bei dem zur Entscheidung führenden Verfahren sich nicht an die Vorschriften hält. Das ist z.B. der Fall, wenn der Betroffene nicht angehört wurde, der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, andere Behörden nicht wie vorgeschrieben beteiligt wurden,

Ein VA leidet unter einem Formfehler, wenn z.B. die Vorschriften des § 37 VwVfG nicht eingehalten werden.

1. Folgen von Zuständigkeits-/Form-/Verfahrensfehlern

1.1. Nichtigkeit

Nichtig ist ein schriftlicher oder elektronisch erlassener VA der die ausstellende Behörde nicht erkennen läßt, den eine Behörde außerhalb ihrer Zuständigkeit ohne Ermächtigung erlassen hat.

1.2. Heilung

Soweit ein VA wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers nicht schon nichtig ist, kann der Fehler gemäß § 45 VwVfG geheilt werden.

1.3. Unbeachtlichkeit

Ist offensichtlich, dass die Verletzung eines Verfahrens- oder Formfehlers die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, kann gemäß § 46 VwVfG aus diesem Grund eine Aufhebung nicht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt insoweit für absolute Verfahrensrechte.

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