Von einem begünstigenden Verwaltungsakt (VA) spricht man gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 bei einem VA "der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat."
Von einem belastenden VA spricht man bei jeder für den Betroffenen nachteiligen Regelung (Rechtseingriffe, Verweigerung von Begünstigungen).
Ein Verwaltungsakt kann auch beide Wirkungen haben. Diese treten dann entweder zusammen bei einer Person (d.h. der Begünstigte ist auch zugleich der Belastete [z.B. eine Genehmigung wird nur mit Auflage erlassen oder es wird weniger gewährt als beantragt wurde) oder bei zwei verschiedenen Personen auf (sog. Verwaltungsakt mit Doppelwirkung).
Werbung:
|