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Verwaltungsabkommen
(recht.voelker und recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Verwaltungsabkommen wird ein Völkerrechtlicher Vertrag bezeichnet, der nicht unter Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG fällt und damit von der Bundesregierung ohne Beteiligung des Bundestags umgesetzt werden kann. Eine Beteiligung des Bundesrates kann aber notwendig sein.

Die Verwaltungsabkommen werden in Regierungsabkommen, die von der Bundesregierung abgeschlossen werden, und Ressortabkommen, die von den Fachministern abgeschlossen werden, aufgteilt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Radikalenerlass * Verwaltungsvereinbarung * Regierungsabkommen * Völkerrechtlicher Vertrag Werbung: