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Mit Verwahrunsvertrag wird der im BGB normierte typische Vertrag bezeichnet, bei dem die Hauptpflicht des Verwahrers darin besteht die vom Hinterleger übergebenen Sachen aufzubewahren (§ 688 BGB). Eine entsprechende gegenseitige Hauptfplicht des Hinterlegers auf Zahlung einer Vergütung besteht nur, wenn die Verwahrung nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 689 BGB).
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