slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Vertretung, Gemeinde/Stadt
(recht.oeffentlicht.verwaltung.bt.kommunal und recht.ref.verw1)
    

Eine Gemeinde/Stadt wird in Hessen grundsätzlich durch den Bürgermeister vertreten (§ 71 HGO). Bei Geschäften außerhalb der laufenden Verwaltung, die die Gemeinde verpflichten (z.B. Abschluss eines gegenseitigen Vertrages) ist eine zweite Unterschrift eines Mitglieds des Gemeindevorstands/Magistrats notwendig (§ 71 Abs. 2 HGO).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: