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Eine Gemeinde/Stadt wird in Hessen grundsätzlich durch den Bürgermeister vertreten (§ 71 HGO). Bei Geschäften außerhalb der laufenden Verwaltung, die die Gemeinde verpflichten (z.B. Abschluss eines gegenseitigen Vertrages) ist eine zweite Unterschrift eines Mitglieds des Gemeindevorstands/Magistrats notwendig (§ 71 Abs. 2 HGO).
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