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Von einer vertretbaren Handlung spricht man, wenn ein Schuldner eine Leistung erbringen muss, die auch von einem Dritten erbracht werden kann, ohne dass sich an der Leistung etwas ändert.
Beispiel: Der B hat einen Baum dessen Äste auf das Grundstück des Nachbarn überhängen. Er wird zur Beseitigung der Äste verurteilt. Diese Leistung kann ein Dritter genauso gut wie der B erbringen.
Von einer nicht vertretbaren Handlung spricht man dagegen, wenn der Schuldner eine Leistung erbringen muss, die er nur selbst erbringen kann.
Beispiel: Der B ist ein bekannter Tenor. Er hat mit dem Konzertveranstalter M einen Vertrag über eine Abendveranstaltung. Diese Leistung kann nur B selbst erbringen.
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