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Vertrauensschutz
(recht.allgemein)
    

Von Vertrauensschutz spricht man, wenn das Vertrauen eines Betroffenen in den Bestand in einer bestimmten Tatsachen- oder Rechtslage dazu führt, dass diese trotz des Vorliegens von materiell-rechtlichen Gründen nicht geändert wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rückwirkung Gesetze, echte/unechte * Verwaltungsakt, mit vorläufiger/einmaliger und dauerhafter Regelung * Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts Werbung: