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Vertragsstrafe/Konventionalstrafe/Vertragsstrafenabrede
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Vertrags- oder Konventionalstrafe wird eine Strafe bezeichnet, die zwischen zwei Vertragsparteien für den Fall vereinbart wird, dass eine Partei die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß erbringt (§§ 339 - 345 BGB).

Vertragsstrafen können gemäß § 309 Nr. 6 BGB nicht wirksam in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.

"Eine vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsedingung verwendete Vertragsstrafenabrede ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB) unwirksam, wenn sie für jeden Fall der Zuwiederhandlung des Arbeitnehmers gegen ein Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Bruttomonatseinkommmen vorsieht und gleichzeitig bestimmt, dass im Falle einer dauerhaften Verletzung des Wettbewerbsverbots jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung gilt" (BAG v. 14.8.2007 NJW 2008, 458).

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