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Von vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen spricht man, bei schuldrechtlichen Beziehungen die nicht aus einem Vertrag resultieren, aber wie solche behandelt werden. Dazu zählt z.B. die bei Vertragsanbahnung relevante culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 BGB), oder die Geschäftsführung ohne Auftrag.
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