Mit Splitting wird der Versorgungsausgleich von Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bezeichnet.
Nach altem Recht galt die Rangfolge: 1. Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung (= Splitting) 2. Ausgleich über die Beamtenversorgung (Quasisplitting) 3. Realteilung 4. analoges Quasisplitting 5. Supersplitting 6. Beitragszahlungsanordnung und wenn dies alles nicht möglich war 6. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Beim Splitting konnte maximal die Hälfte der Differenz zwischen dem gesetzlichen Rentenversicherungsanspruch des Pflichtigen und dem Saldo aus dem gesetzlichen Anspruch der Berechtigten und Beamtenanwartschaften der Berechtigten übertragen werden (§ 1587b Abs. 1 BGB).
Beim Quasisplitting konnte maximal die Hälfte der Differenz zwischen dem Saldo gesetzlichen Rentenversicherungsanspruch + Beamtenanwartschaften des Pflichtigen und dem Saldo aus dem gesetzlichen Anspruch der Berechtigten und Beamtenanwartschaften der Berechtigten übertragen werden (§ 1587b Abs. 2 BGB). Bereits beim Splitting ausgeglichene Summen waren abzuziehen.
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