Mit Verschwiegenheitspflicht wird die Pflicht durch Gesetz bestimmter Personen bezeichnet, über die ihr bei der festgelegten Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten außerhalb der Tätigkeit Stillschweigen zu bewahren.
Ein Verschwiegenheitspflicht statuiert z.B. § 43a BRAO für Rechtsanwalte, § 84 HVwVfG für ehrenamtlich Tätige.
Ein Verstoß gegen die gesetzliche angeordnete Verschwiegenheitspflicht ist gemäß § 203 StGB strafbar.
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