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Ver­schwiegen­heits­pflicht
(recht.oeffentlich.verwaltung)
    

Mit Verschwiegenheitspflicht wird die Pflicht durch Gesetz bestimmter Personen bezeichnet, über die ihr bei der festgelegten Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten außerhalb der Tätigkeit Stillschweigen zu bewahren.

Ein Verschwiegenheitspflicht statuiert z.B. § 43a BRAO für Rechtsanwalte, § 84 HVwVfG für ehrenamtlich Tätige.

Ein Verstoß gegen die gesetzliche angeordnete Verschwiegenheitspflicht ist gemäß § 203 StGB strafbar.

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