Ein Werk gilt als veröffentlicht im Sinne von § 6 UrhG, wenn der Allgemeinheit mit Zustimmung des Berechtigten ermöglicht wurde, das Werk wahrzunehmen. Dabei genügt es nicht, wenn das Werk aus der Privatsphäre entlassen wird, es ist zusätzlich notwendig, dass die Öffentlichkeit der gewollte Adressat ist. Vergleiche auch den Begriff der Öffentlichkeit in § 15 Abs. 3 UrhG.
Nach der Veröffentlichung ist es u.a. gestattet, das Werk ohne die Zustimmung des Urhebers zu zitieren (§ 51 Nr. 2 UrhG).
Ein Werk gilt als erschienen im Sinne von § 6 UrhG, wenn das Werk auf einem Träger (= Vervielfältigungsstück) festgelegt und in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht wurde.
Das Erscheinen ist eine qualifizierte Form der Veröffentlichung, so dass hier zunächst alle Rechtsfolgen eintreten, die auch durch die Veröffentlichung eintreten. Zusätzlich kann das Werk z.B. nach dem Erscheinen gemäß § 51 Nr. 1 UrhG in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
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