Anspruch ergibt sich entweder aus Einzelvertrag oder Tarifvertrag.
Im Unterhaltsrecht sind vermögenswirksame Leistungen als einseitige Vermögensbildung nur bedingt berücksichtigungsfähig. Im Rahmen des Trennungsunterhaltes sind sie bei ausstehendem Zugewinnausgleich abzugsfähig.
Im Rahmen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sind die selben Maßstäbe wie für andere Positionen der Vermögensbildung zugrunde zu legen.
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