Gemäß der auf Mommsen zurückgehenden Differenzhypothese liegt der Vermögensschaden in der Differenz zwischen der durch das schädigende Ereignis entstandene tatsächliche Vermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis. Der Vermögensschaden besteht aus der Vermögenseinbuße und dem Gewinnn.
Es spielt für den Vermögensschaden keine Rolle, ob das Aktivvermögen vermindert wird (z.B. durch Zerstörung einer Sache) oder das Passivvermögen vermehrt wird (z.B. durch Hinzukommen einer Forderung für den Ersatz der Sache).
Die Rechtsprechung hat aber mittlerweile Ausnahmen von der Differenzhypthese zugelassen:
§ 249 BGB
Von einem normativen Schaden spricht man, wenn bei der Differenzhypothese Leistungen an den Geschädigten nicht berücksichtigt werden, die die den Schädiger aufgrund von sog. normativen Wertungen nicht entlasten sollen.
Beispiel: A fährt den B an. der B ist zwei Wochen arbeitsunfähig, sein Arbeitgeber zahlt sein Gehalt aber weiter. Das soll den Schädiger nicht entlasten, daher hat der B einen normativen Lohnausfallschaden.
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