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Von einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen im Sinne von § 1365 BGB, spricht man wenn eine Ehegatte über seine gesamtes Vermögen oder einen wesentlichen Teil davon verfügt. Dabei geht man bei Vermögen um die 40.000,- EUR von einem wesentlichen Teil aus, wenn der Vermögensteil über den verfügt werden soll 85 % oder mehr beträgt. Bei größeren Vermögen um die 400.000,- EUR liegt die Grenze bei 90 %.
Bei der Berechnung des Gesamtvermögens werden nur dinglich gesicherte Schulden berücksichtigt, da nur diese das dem Gatten "haftende" Vermögen reduzieren.
Beispiel 1: B hat ein unbelastetes Grundstück mit einem Wert von 64.000,-. Für sein Auto und weitere Anschaffungen ist noch ein Kredit i.H.v. 30.000,- offen. Das Auto hat einen Wert von 11.000,-. Damit beläuft sich das Gesamtvermögen von B i.S.v. § 1365 BGB auf 75.000,-. Da das Grundstück 85,3 % seines Vermögens ausmacht, darf darüber nur mit Einverständnis seiner Gattin verfügen.
Beispiel 2: B hat ein belastetes Grundstück mit einem Wert von 64.000,-. Für sein Auto und weitere Anschaffungen ist noch ein Kredit i.H.v. 30.000,- offen, der über das Grundstück in voller Höhe abgesichert ist. Das Auto hat einen Wert von 11.000,-. Damit beläuft sich das Gesamtvermögen von B i.S.v. § 1365 BGB auf 45.000,-. Da das Grundstück nun nur 75,5 % des Gesamtvermögens ausmacht, bedarf er für die Veräußerung kein Einverständnis.
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