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Verkehrssitte
(recht.allgemein)
    

Als Verkehrssitte wird eine ungeschriebene Verhaltensordnung bezeichnet, deren Vorschriften in der Gesellschaft (oder Untergruppen der Gesellschaft) beachtet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben * § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben * Lärm, unzulässiger/vermeidbarer * Lärm, unzulässiger/vermeidbarer Werbung: