Mit Verkehrsanwältin wird eine Anwältin bezeichnet, die ihm Rahmen eines Mandats zwischen den Mandanten und dem prozessbevollmächtigten Anwalt vermittelt und in der Regel auch alle Schriftsätze erstellt. Der Prozessbevollmächtigte fertigt die Schriftsätze unter seinem Namen aus und vertritt die Sache vor Gericht.
Der Verkehrsanwalt erhält gemäß RVG für seine Tätigkeit die sog. Verkehrsgebühr (RVG Nr. 3400 VV). In der Praxis kommt es in der Regel zu einer Gebührenteilung. Siehe auch unter Terminsvertreter.
Ursache für die Trennung war oft die fehlende Zulassung der Verkehrsanwältin zum Prozessgericht. Da mittlerweile jede Anwältin mit der Zulassung vor allen Amts- Land- und Oberlandesgerichten auftreten darf, spielt dieser Grund nur vor dem BGH eine Rolle.
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