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Verjährung, Strafrecht
(recht.straf.at)
    

Im Strafrecht ist die Verjährung ein Verfolgungshindernis, sie tritt gemäß § 78 StGB gestaffelt nach der Schwere des Delikts nach drei bzw. dreißig Jahren ein. Mord verjährt gemäß § 78 Abs.2 nicht.

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