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Schuldlose Säumnis
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von einer schuldlosen Säumnis iSv § 337 ZPO ist u.a. auszugehen, wenn über den VKH/PKH-Antrag noch nicht entschieden ist (LG Münster MDR 1991, 160; OLG Rostock MDR 2002, 780.)

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Auf diesen Artikel verweisen: § 337 ZPO Vertagung von Amts wegen Werbung: