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Verhandlungsgrundsatz/Beibringungsgrundsatz
(recht.formell.prozess)
    

Mit Verhandlungsgrundsatz (= Beibringungsgrundsatz) wird der Grundsatz bezeichnet, dass die Parteien die streitentscheidenden Tatsachen selbst beibringen und gegebenenfalls beweisen müssen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Untersuchungsgrundsatz/Ermittlungsgrundsatz * Zivilprozess, Wahrheit * Verfahrensgrundsätze/Prozessmaximen, ZPO Werbung: