Vaterschaft ist die Bezeichnung für die Rechtsbeziehung zwischen Vater und Kind. Bei ehelichen Kindern wird die Vaterschaft des Ehemanns angenommen (§ 1592 Nr. 1 BGB). Bei nichtehelichen Kindern kann die Vaterschaft anerkannt (§§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB) oder gerichtlich festgestellt (§ 1600d BGB) werden.
Die Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB führt zu der Wirkung der Vaterschaft ab Geburt (Kaiser/Schnitzler/Friederici Familienrecht, § 1600d Rn. 12). Bis zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft besteht aber gemäß § 1600d Abs. 4 BGB eine Rechtsausübungssperre.
Die Rechtsausübungsssperre kann im Einzelfall durch eine inzidente Entscheidung im Regresspropzess des Scheinvaters durchbrochen werden, wenn die anderen Beteiligten die Vaterschaftsfeststellung nicht betreiben und dem Scheinvater damit ein Nachteil entsteht (BGH NJW 2012, 450 ff).
Werbung:
|