slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
utile per inutile non vitiatur
(recht.)
    

Mit "utile per inutile non vitiatur". wird der gemeinrechtliche Grundsatz bezeichnet, dass eine nichtige Klausel eine wirksame Klausel nicht unwirksam macht.

In § 139 BGB wird dieser Grundsatz für das geltende Recht umgekehrt. Hier gilt, dass die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Zweifel zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, d.h. auch der für sich genommen wirksamen Teile führt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: vitiate Werbung: