Mit "utile per inutile non vitiatur". wird der gemeinrechtliche Grundsatz bezeichnet, dass eine nichtige Klausel eine wirksame Klausel nicht unwirksam macht.
In § 139 BGB wird dieser Grundsatz für das geltende Recht umgekehrt. Hier gilt, dass die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Zweifel zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, d.h. auch der für sich genommen wirksamen Teile führt.
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