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Der Inhalt des Urteils wird im Zivilprozess von §§ 311 Abs. 1, 313, 315 Abs. 1 ZPO vorgegeben.
- Rubrum
- Tenor
- Tatbestand
- Entscheidungsgründe
- Unterschriften der Richter
Im Zivilprozess unterscheidet man zwischen
2 O 127/04
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Alfons Gerner Knorr
Enscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes ein Anspruch auf 722,- Euro aus Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zu. Ein Anspruch aus Kaufvertrag setzt das Bestehen eines Kaufvertrages voraus. Die Parteien haben am 4.10.2007 einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Der Beklagte hat mit seiner eMail vom 3.10. ein wirksames Angebot abgegeben. Für dieses war eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Der Kläger hat dieses Angebot in dem Telefonat vom 4.10. diesen Vertrag angenommen, da es auch insoweit keiner bestimmten Form bedurfte. Dem Beklagten stand auch kein Rücktrittrechts gemäß § 312d BGB zu, da es sich bei dem Kläger nicht um einen Unternehmer iSv §§ 312b, 14 BGB handelt. (...)
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