Mit Urkunde wird in der ZPO jede in Schrift verkörperte Gedankenerklärung bezeichnet. Hinsichtlich der Beweiskraft unterscheidet man zwischen Privaturkunden und öffentlichen Urkunden.
Körperliche Gegenstände nicht ohne Hilfsmittel gelesen werden können (Disketten, Festplatten, Fahrtenschreiber etc.) sind keine Urkunden, sondern Augenscheinsobjekte. Auch elektronische Dokumente i.S.v. § 130a ZPO sind nur Augenscheinsobjekte.
Weiterhin kann man zwischen Anspruchsurkunden, bei denen sich der Anspruch direkt aus der Urkunde ergibt, und Indizurkunden, die nur auf einen Anspruch hinweisen unterscheiden. Von Ersatzurkunden spricht man bei Urkunden, die das Ergebnis der Aufzeichnung anderer Beweismittel sind, z.B. das Protokoll einer Zeugenvernehmung.
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