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Von einem Urkunden-/Wechsel-/Scheckmahnbescheid spricht man, wenn die mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung aus einer Urkunde, einem Wechsel oder einem Scheck abgeleitet wird. Der Urkunden-/Wechsel-/Scheckmahnbescheid
muss als solcher beantragt werden, und wird auf dem Mahnbescheid ausdrücklich so genannt.
Bei einem Widerspruch gegen ein Urkundenmahnbescheid wird ein Urkunden-/Wechsel-/Scheckprozess durchgeführt. Wird im Widerspruch nur beantragt dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, ergeht ein Vollstreckungsbescheid unter Vorbehalt, und es wird ein Nachverfahren eingeleitet (§ 703a Abs. 2 Nr. 4). Damit wird es dem Beklagten, der keine im Urkundenprozess beweisbaren Einwendung hat, möglich gemacht, das für ihn sinnlose Vorverfahren zu umgehen.
Beispiel: Hat A gegen B einen Urkundemahnbescheid auf Kaufpreiszahlung beantragt und will B sich dagegen mit der Erfüllungseinrede wehren, die er mittels Zeugen beweisen kann, macht es für ihn keinen Sinn unbeschränkten Widerspruch einzulegen, da er den Urkundenprozess (das Vorverfahren) verlieren würde. Daher kann B den Widerspruch gleich auf den Antrag beschränken, ihm die Ausführung einer Recht vorzubehalten. Im dann gemäß § 703a Abs.2 Nr. 4 iVm § 600 ZPO stattfindenden Nachverfahren, kann B dann seine Einrede vorbringen und auch mittels Zeugen beweisen.
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