|
Verklagt ein Dritter den unmittelbaren Besitzer auf Herausgabe des Besitzes oder auf Unterlassen von Beeinträchtigungen, spricht man von Urheberbenennung, wenn der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer vor der Verhandlung zur Hauptsache den Streit verkündet. Übernimmt der mittelbare Besitzer daraufhin den Prozess, ist der Beklagte auf eigenen Antrag von der Klage zu entbinden (§ 76 Abs. 4 S. 1 ZPO). Das Urteil bezüglich der Sache, wirkt auch gegen den unmittelbaren Besitzer und kann gegen ihn vollstreckt werden (§ 76 Abs. 4 S. 2 ZPO).
Werbung:
| |