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Dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, ist eine alte Volksweisheit, der aus rechtlicher Sicht nur teilweise zuzustimmen ist.
Bezieht sich die Unwissenheit des Täters auf Tatbestandsmerkmale (sogenannter Tatbestandsirrtum) dann fehlt ihm der Vorsatz. Hat er auch nicht fahrlässig gehandelt, oder wird fahrlässiges Handeln nicht bestraft, dann schützt ihn diese Unwissenheit vor Strafe.
Beispiel: A glaubt zum Stammtisch einen Schirm mitgebracht zu haben, daher nimmt er beim Verlassen des Gasthauses den Schirm des B mit nach Hause. Hier wird A nicht bestraft, da er nicht wusste, dass der Schirm nicht ihm gehörte.
Bezieht sich die Unwissenheit auf die Strafbarkeit des Verhaltens (sogenannter Verbotsirrtum), dann schützt sie den Täter nur, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. Das wird von den Gerichten sehr selten angenommen, daher schützt hier Unwissenheit in der Regel nicht vor Strafe.
Beispiel: A nimmt den Schirm des B mit, weil er glaubt, dies sei bei Regen nicht verboten. Hier hätte der A erkennen müssen, dass er auch bei Regen nicht fremde Schirme mitnehmen darf.
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